Die Gesellschaften und Zünfte von Bern sind Personengemeinden. Sie stehen wie andere Gemeinden unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters und sind rechtlich sowie organisatorisch den anderen öffentlich-rechtlichen bernischen Gemeinden gleichgestellt. Dies unterschiedet sie von anderen Gesellschaften und Zünften etwa in Zürich, Schaffhausen und Luzern, die private Vereine sind.

Vielfältige Aufgaben, vielfältiges Wirken

Als Heimatgemeinden sind sie zuständig für die Sozialhilfe sowie den Kindes- und Erwachsenenschutz zugunsten ihrer Angehörigen. Die Aufgaben in der Sozialhilfe haben die Gesellschaften und Zünfte dem Burgerlichen Sozialzentrum übertragen, die Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden durch die burgerliche KESB wahrgenommen. Die Finanzierung und Kontrolle der Massnahmen verbleibt aber bei den Gesellschaften und Zünften.

Daneben wirken die Zünfte auch bei Einburgerungsverfahren mit, pflegen ihre gesellschaftlichen Traditionen und unterstützen unabhängig von der Burgergemeinde Bern soziale, wissenschaftliche und kulturelle Anlässe und Einrichtungen. 

Sonderfall Burgergesellschaft

Die 1910 gegründete Burgergesellschaft vereinigt Burgerinnen und Burger ohne Zunftangehörigkeit (BoZ). Sie ist als privatrechtlicher Verein konzipiert und demnach keine rechtlich selbständige Gemeinde. Für die BoZ übernimmt deshalb die Burgergemeinde Bern die Pflichten in der Sozialhilfe und im Kindes- und Erwachsenenschutz. 

Die Verbundenheit mit der Burgergemeinde

Die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft oder Zunft ist erblich. Neu in das Gesellschafts- oder Zunftrecht kann nur aufgenommen werden, wer vorher das Burgerrecht erworben hat. Durch das Burgerrecht sind die Angehörigen einer Gesellschaft oder Zunft mit der Burgergemeinde Bern verbunden. In der Burgerkonferenz, welche aus den Mitgliedern des Kleinen Burgerrats der Burgergemeinde und den Präsidentinnen und Präsidenten der Gesellschaften und Zünfte sowie der Burgergesellschaft besteht, findet ein regelmässiger Informations- und Meinungsaustausch statt. 

13 Gesellschaften und Zünfte und die Burgergesellschaft

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