Ihr Vorhaben im Wald
Vorhaben im Wald gehen über das freie Betretungsrecht im ortsüblichen Umfang hinaus. Sie benötigen die Zustimmung des Forstbetriebs und in der Regel eine Bewilligung des kantonalen Amts für Wald und Naturgefahren.
Jeder Wald hat einen Eigentümer oder eine Besitzerin. Grundsätzlich ist der Zutritt zum Schweizer Wald für alle erlaubt (Art. 699 ZGB). Dieses Recht gilt aber nur im „ortsüblichen Umfang“. Das bedeutet: Der Wald und die darin lebenden Wildtiere dürfen keinen Schaden nehmen und die Waldbewirtschaftung darf nicht beeinträchtigt werden.
Wer ein Vorhaben im Burgerwald plant, das über das Betretungsrecht hinausgeht (zum Beispiel einen Orientierungslauf), benötigt die Zustimmung des Forstbetriebs der Burgergemeinde Bern. Je nach Art des Vorhabens ist zusätzlich eine Bewilligung des Kantons Bern nötig.
Der Forstbetrieb beurteilt Vorhaben von Dritten gemäss dem Konzept für Wohlfahrtsleistungen in den Wäldern der Burgergemeinde Bern. Dabei werden auch andere Waldleistungen und rechtliche Vorgaben berücksichtigt. Ziel ist es, die Nutzung des Waldes für pädagogische, sportliche und weitere Aktivitäten zu ermöglichen – im Einklang mit Waldbewirtschaftung, Natur und Gesetz. Die Beurteilung des einzelnen Vorhabens erfolgt mittels des entsprechenden Zustimmungsgesuchs. Es ist vollständig auszufüllen und dem Forstbetrieb frühzeitig (mind. drei Wochen vor dem Durchführungsdatum) per Mail an forstbetrieb@clutterbgbern.ch zuzustellen.
Veranstaltungen
Zustimmungsgesuch kommerzielle Veranstaltungen
Zustimmungsgesuch nicht kommerzielle Veranstaltungen