Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB)
Die bKESB unterstützt Menschen in schwierigen Lebenslagen. Sie wird dann tätig, wenn eine Meldung eintrifft, und greift ein, wenn Kinder oder erwachsene Person schutzbedürftig ist und Hilfe braucht. In diesen Situationen muss die bKESB den Unterstützungsbedarf abklären und nötigenfalls mit konkreten Schutzmassnahmen eingreifen. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise die Anordnung einer Familienbegleitung oder einer Beistandschaft. Bei einer Beistandschaft setzt die Beistandsperson die angeordneten Aufgaben um und ist unterstützend und beratend tätig.
Für wen ist die bKESB zuständig?
Die bKESB ist im Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig für die fünf Burgergemeinden im Kanton Bern, die Sozialhilfe ausrichten, und für die dreizehn Gesellschaften und Zünfte von Bern. Sitzgemeinde dieser Behörde ist seit dem 1. Januar 2013 die Burgergemeinde Bern. Die bKESB ist eine von zwölf Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Bern.
Die Anschlussgemeinden
Wann wende ich mich an die bKESB?
Die Gründe, wann und warum man sich an die bKESB wenden sollte, sind vielschichtig. Mögliche Gründe, um sich bei der bKESB zu melden, sind:
- Weil ich professionelle Hilfe brauche
- Weil ein Kind gefährdet ist
- Weil eine erwachsene Person Hilfe benötigt
- Ein Vorsorgeauftrag muss validiert weden
Weitere Informationen zu der Arbeit der KESB und zu den Unterstützungsmöglichkeiten finden sich unter der Webseite des Kantons Bern oder der Webseite «KESB, KURZ ERKLÄRT»
Trifft eine Meldung ein, klärt die bKESB den Unterstützungsbedarf ab. Dafür kann die bKESB externe Fachpersonen beauftragen. Sobald alle Informationen vorliegen, kann die bKESB einen Entscheid treffen. Die betroffenen Personen haben immer die Möglichkeit, vor dem Entscheid der bKESB ihre Meinung zu überprüfen.
Kontakt
Gefährdungsmeldung
Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Kind oder eine erwachsene Person Hilfe oder Schutz braucht, können Sie sich an die KESB wenden. Jede Person darf eine Meldung machen – Behörden, Ämter, Gerichte und subventionierte Institutionen sind sogar verpflichtet dazu. Die bKESB prüft die Situation und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person notwendig sind.
Wir arbeiten aktuell an einem Kontaktformular, damit Meldungen direkt an die bKESB eingereicht werden können. In der Zwischenzeit können Sie Meldungen über das Kontaktformular des Kantons Bern einreichen. Diese werden an die bKESB weitergeleitet. Wir bitten Sie, im Feld Bemerkungen anzugeben, dass die bKESB für Sie zuständig ist.
Weitere Informationen
Rechtliche Grundlagen Kindes- und Erwachsenenschutz
https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/ueber-uns/rechtsgrundlagen.html
Rechtliche Grundlagen bKESB / Burgergemeinde Bern
Reglement über die Organisation des burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes
Informationen und Unterlagen für private Beistandspersonen
Private Beistandschaften
Aufsicht über die bKESB
Die KES-Aufsichtskommission nimmt die Aufsicht über die burgerliche KESB in finanziellen und personellen Belangen wahr. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Anschlussgemeinden und zwei durch den grossen Burgerrat gewählten Mitgliedern zusammen.
Sekretariat KES-Aufsichtskommission
Burgerkanzlei
Bahnhofplatz 2
Postfach
3001 Bern
Die fachliche Aufsicht der bKESB wird durch das Kantonale Jugendamt wahrgenommen.
Kantonales Jugendamt
Hallerstrasse 5
Postfach
3001 Bern
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